AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen
des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen (Stand: Januar 2017)

 

1. Allgemeines
Aufträge und/oder Bestellungen von Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen werden von uns nur zu unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen angenommen und ausgeführt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für alle unsere nachfolgenden Lieferungen und Leistungen („Lieferung/-en“). Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.


2. Lieferbedingungen
2.1 Unsere Lieferungen erfolgen „ab Werk“ (EXW, Incoterms 2010), soweit nicht abweichend vereinbart.
2.2 Die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen und Informationen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen entsprechend, sofern wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben.
2.3 Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt unserer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten.
2.4 Im Falle des Lieferverzugs ist der Anspruch auf Schadensersatz des Käufers wegen Lieferverzugs beschränkt auf einen Betrag von 0,5 % des vereinbarten Netto-Preises der vom Verzug betroffenen Lieferungen für jede volle Woche des Lieferverzugs, insgesamt jedoch maximal auf einen Betrag von 5,0 % dieses Netto-Preises. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Vom Vertrag wegen Lieferverzugs zurücktreten kann der Käufer nur, soweit wir die Verzögerung der Lieferung zu vertreten haben.
2.5 Wir sind zu Teil- sowie zu geringfügigen Mehr- oder Minderlieferungen berechtigt, soweit diese dem Käufer unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen zumutbar sind. Entsprechendes gilt für vorzeitige Lieferungen.
2.6 Voraussetzung für unsere Lieferungen ist, dass erforderliche Ausfuhrlizenzen erteilt werden und dass der Vertragserfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Der Käufer ist verpflichtet, uns eine nach geltendem Recht erforderliche, ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Endverbleibserklärung (EVE) auf Verlangen auszuhändigen.


3. Preise
3.1 Preise verstehen sich, sofern nicht abweichend vereinbart, „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung, Entsorgung und sonstiger Nebenkosten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2 Bei einer nach Vertragsabschluss eintretenden Erhöhung der marktüblichen Kosten eines Produkts um mehr als 10 % sind wir berechtigt, einseitig eine Preiserhöhung im Sinne des § 315 BGB vorzunehmen, wobei unter Einbeziehung von Billigkeitserwägungen die jeweilige Kostenveränderung der Maßstab ist. Ein solches Preisanpassungsrecht besteht nicht, wenn sich der Liefertermin innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des jeweiligen Vertrages befindet. Soweit wir den Preis aufgrund einer Kostensteigerung erhöhen, steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu, wobei die Parteien die jeweiligen Kosten der Rückabwicklung selbst zu tragen haben.
3.3 Bei Mehr- oder Minderlieferungen werden die Preise entsprechend angepasst.


4. Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
4.1 Unsere Rechnungen sind nach Wahl des Käufers entweder 30 Kalendertage nach Ausstellungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von 7 Kalendertagen mit 2 % Skonto zahlbar, sofern sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas andres ergibt. Skontoabzug ist unzulässig, solange noch fällige Rechnungen des Käufers unbeglichen sind. Wir sind alternativ berechtigt, Lieferungen auf Basis von Vorkassezahlungen zu vereinbaren.
4.2 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, soweit Ansprüche gegen uns rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind oder der Anspruch des Käufers, mit dem aufgerechnet werden soll, im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserem Anspruch steht, gegen den aufgerechnet werden soll.
4.3 Die Abtretung der gegen uns gerichteten Forderungen ist ausgeschlossen.


5. Mängel
5.1 Als geschuldete Beschaffenheit unserer Lieferungen gilt vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen nur die in unseren Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen beschriebene Beschaffenheit. Angaben über Prozentgehalt und Mischungsverhältnis unserer Produkte sind nur als ungefähre Mittelwerte anzusehen. Abweichungen innerhalb der branchenüblichen Toleranzgrenzen, die trotz aller Sorgfalt bei der Herstellung der Produkte und Bestimmung der Werte unvermeidlich sind, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
5.2 Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Lieferungen erfolgen nach bestem Wissen, gelten aber nur als unverbindlicher Hinweis und befreien den Käufer nicht von der eigenen Prüfung unserer Lieferung auf ihre Eignung für die beabsichtigen Verfahren und Zwecke.
5.3 Der Käufer hat die Lieferungen unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.
5.4. Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
5.5 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Empfangsstelle verbracht worden ist.
5.6 Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln gilt Ziff. 6.


6. Haftungsbeschränkung
6.1 Unsere Haftung wegen Lieferverzuges richtet sich ausschließlich nach Ziff. 2.4. Sonstige Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers („Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
6.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung der Ziff. 6.1, Satz 2 gilt nicht (i) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; (ii) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit; (iii) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; (iv) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.
6.3 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
6.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


7. Verjährung
7.1 Ansprüche des Käufers wegen eines Sach- oder Rechtsmangels verjähren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn in 12 Monaten. Dies gilt nicht, (i) in den Fällen von § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte Dritter), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsansprüche bei Unternehmerregress) sowie bei Arglist; (ii) für Schadensersatzansprüche aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
7.2 Nachbesserung oder Neuerbringung der Lieferung werden von uns grundsätzlich auf Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ausgeführt. Ein Anerkenntnis mit der Folge eines Neubeginns der Verjährungsfrist liegt nur vor, wenn wir dies gegenüber dem Käufer ausdrücklich erklären.


8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller jeweils offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum („Vorbehaltsware“).
8.2 Der Käufer ist nur zur Weiterbearbeitung /-veräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung berechtigt.
8.3 Die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte entstehende Forderung tritt der Käufer schon jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns ab, unabhängig davon, ob die Weiterveräußerung ohne oder nach einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung oder an einen oder mehrere Dritte erfolgt. Eine Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu.
8.4 Erlischt das Vorbehaltseigentum durch Verbindung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
8.5 Wir behalten uns den Widerruf der Ermächtigung zur Weiterveräußerung und zum Forderungseinzug aus wichtigem Grund vor, insbesondere für den Fall, dass der Käufer uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät oder außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über die Vorbehaltsware verfügt hat; gleiches gilt bei Zahlungseinstellung oder bei einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers. Im Falle eines Insolvenzantrags betreffend das Vermögen des Käufers erlischt die Ermächtigung zum Forderungseinzug automatisch.
8.6 Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so geben wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherungen nach unserer Wahl frei oder werden deren Freigabe bewirken.


9. Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand
9.1 Erfüllungsort (auch für eine etwaige Nacherfüllung) ist der jeweilige Lieferort.
9.2 Auf den Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht/CISG) Anwendung.
9.3 Ausschließlicher Gerichtstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Frankfurt/Main. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an einem sonstigen zuständigen Gericht zu verklagen.