AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen
des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen (Stand: Juni 2023)

 

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf und den Kauf von Waren (im Folgenden die "Bedingungen") gelten für jeden Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, es sei denn, der Verkäufer hat schriftlich Änderungen zugestimmt.
1.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.3 Allgemeinen oder besonderen Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie gelten nicht für einen Vertrag, auch wenn sie in einer Bestellung oder einem anderen Dokument oder einer Mitteilung des Käufers erwähnt oder abgedruckt sind. Diese Bedingungen gelten auch für Lieferungen und Leistungen, ohne dass es eines ausdrücklichen Vertrages bedarf.
1.4 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, diese Bedingungen jederzeit und ohne vorherige Ankündigung zu ändern. Eine solche Änderung hat jedoch keine Auswirkungen auf bestehende Verträge oder Bestellungen, die vor einer solchen Änderung der Bedingungen eingereicht wurden.
1.5 Die englischsprachige Version dieser Bedingungen ist in jeder Hinsicht maßgebend und hat im Falle von Widersprüchen mit übersetzten Versionen Vorrang.

2. PARTEIEN UND DEFINITIONEN
Die folgenden Begriffe haben die folgende Bedeutung:
"Auftragsbestätigung" bedeutet das Dokument oder eine andere schriftliche Mitteilung des Verkäufers an den Käufer, mit der ein Auftrag angenommen wird.
"Bestellung" bedeutet die schriftliche oder mündliche Bestellung des Käufers;
"DIC Group" bezeichnet jede juristische Person, die sich direkt oder indirekt im Besitz der DIC Corporation befindet, von ihr kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit ihr steht, mit der eingetragenen Adresse 35-38 Sakashita 3-Chome, Itabashi-ku, Tokio 174-8520, Japan, einschließlich ihrer verbundenen Unternehmen, Tochtergesellschaften, Rechtsnachfolger und Abtretungen.
"Gültige Preisliste des Verkäufers" bedeutet die letzte Preisliste, die der Verkäufer dem Käufer vor dem Versand zur Verfügung gestellt hat.
"Käufer" ist die juristische Person (gegebenenfalls einschließlich ihrer verbundenen Unternehmen), die in dem betreffenden Vertrag als Käufer angegeben ist.
"Liefertermin" ist der zwischen den Parteien vereinbarte Liefertermin oder, falls kein Liefertermin vereinbart wurde, innerhalb einer angemessenen Frist nach Annahme des Auftrags durch den Verkäufer.
"Partei" bezeichnet den Verkäufer und den Käufer und "Parteien" bezeichnet den Verkäufer und den Käufer.
"Steuern" bedeutet alle Steuern, Abgaben, Zölle oder sonstigen Abgaben oder Einbehaltungen ähnlicher Art (einschließlich aller Strafen oder Zinsen, die im Zusammenhang mit einer Nichtzahlung oder einem Zahlungsverzug zu zahlen sind).
"Verbundenes Unternehmen" bedeutet in Bezug auf eine Vertragspartei jedes Unternehmen, das zu diesem Zeitpunkt direkt oder indirekt diese Vertragspartei kontrolliert oder von ihr kontrolliert wird oder mit ihr unter gemeinsamer Kontrolle steht. "Kontrolle" bedeutet, die Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung des Unternehmens zu besitzen.
"Vertrag" bedeutet einen rechtsverbindlichen Vertrag, der (a) aus der Bestellung des Käufers und der Auftragsbestätigung des Verkäufers resultiert oder (b) von Verkäufer und Käufer abgeschlossen wurde.
"Verkäufer" ist jede juristische Person der DIC-Gruppe, die in dem betreffenden Vertrag als verkaufende Partei angegeben ist.
"Waren" sind die im Vertrag genannten Produkte und/oder Dienstleistungen.


3. ANGEBOTE, AUFTRÄGE UND BESTÄTIGUNGEN
3.1 Alle Angebote und Kostenvoranschläge des Verkäufers (schriftlich oder mündlich) sind unverbindlich und freibleibend. Die Angebote des Verkäufers sind offen für die Annahme innerhalb der vom Verkäufer im Angebot angegebenen Frist oder, wenn keine Frist angegeben ist, innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Datum des Angebots. Jedes Angebot kann vom Verkäufer jederzeit zurückgezogen oder widerrufen werden, bevor der Verkäufer die Annahme des Käufers erhält.
3.2 Jede Bestellung stellt ein separates Angebot des Käufers zum Kauf der Waren gemäß diesen Bedingungen dar. Weicht die Annahme des Verkäufers vom Angebot des Käufers ab, so stellt diese Annahme ein neues unverbindliches Angebot des Verkäufers an den Käufer dar, das im Falle der Annahme einen Vertrag bildet.
3.3 Die vom Käufer erteilten Aufträge werden für den Verkäufer erst mit der Ausstellung einer Auftragsbestätigung oder mit der Lieferung der Waren verbindlich, je nachdem, was früher eintritt.
3.4 Die Stornierung eines vom Verkäufer bereits bestätigten Auftrags durch den Käufer bedarf der schriftlichen Annahme durch den Verkäufer und kann entschädigungspflichtig sein. Gesetzliche und vertragliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte, einschließlich des Rücktrittsrechts nach Ziffer 4.4, bleiben unberührt.
3.5 Alle Waren werden vorbehaltlich der Verfügbarkeit angeboten.


4. PREISE
4.1. Der Preis und die Währung für die Waren des Verkäufers sind in der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung des Verkäufers angegeben, oder, falls dies nicht der Fall ist, in der zum Zeitpunkt des Versands Gültigen Preisliste des Verkäufers.
4.2. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, schließt der Preis die Standardverpackungskosten ein, nicht jedoch Lieferkosten, Steuern, Gebühren für die Zollabfertigung oder ähnliche Abgaben in irgendeiner Gerichtsbarkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf der Waren oder deren Lieferung. Der Betrag der Steuern geht zu Lasten des Käufers und wird jeder Rechnung beigefügt oder dem Käufer vom Verkäufer gesondert in Rechnung gestellt. Gewährt der Verkäufer einen Rabatt, so bezieht sich dieser nur auf die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers ausdrücklich erwähnte Lieferung. Der Verkäufer ist nicht verantwortlich für eventuelle Quellensteuerpflichten, die nach den Gesetzen des Landes, in dem der Käufer seinen Sitz hat, auf den Käufer anwendbar sein könnten. Falls die Quellensteuer auf die vom Käufer geleisteten Zahlungen für die Waren oder die mit den Waren verbundenen Dienstleistungen Anwendung findet, erhält der Verkäufer einen Betrag, der dem Betrag entspricht, den er erhalten hätte, wenn keine solche Abzüge vorgenommen worden wären. Der Käufer nimmt solche Quellensteuerabzüge vor und führt den gesamten abgezogenen Betrag gemäß den geltenden Rechtsvorschriften an die zuständige Steuerbehörde ab.
4.3. Der Käufer hat dem Verkäufer alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die für den Verkauf und die Lieferung der Waren an den Käufer geltende Mehrwertsteuerregelung zu ermitteln (und wenn er dies unterlässt, hat er den Verkäufer von allen Kosten und Verlusten freizustellen, die dem Verkäufer dadurch entstehen).
4.4. Der Verkäufer kann bis zum Zeitpunkt des Versands und mit einer schriftlichen Vorankündigung von mindestens vierzehn (14) Tagen den Kaufpreis der Waren anpassen, falls oder infolge
(a) einer der Umstände, die außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegen (einschließlich der Beschaffung von Rohstoffen, Wechselkursschwankungen, Erhöhungen von Steuern und Abgaben sowie Erhöhungen von Energie-, Arbeits-, Material- und anderen Herstellungskosten) den Preis beeinträchtigt;
(b) einer Aufforderung des Käufers, den / die Liefertermin(e), die Menge oder Art der bestellten Waren oder die Spezifikation der Waren zu ändern; oder
(c) einer Verzögerung, die durch Anweisungen des Käufers oder das Versäumnis des Käufers, dem Verkäufer angemessene oder genaue Informationen oder Anweisungen zu geben, verursacht wird
vorausgesetzt jedoch, dass der Verkäufer für ein solches Ereignis nicht verantwortlich ist und dass ein solches Ereignis für den Verkäufer nicht vorhersehbar war.
In einem solchen Fall kann der Käufer innerhalb von sieben (7) Tagen nach Erhalt einer solchen schriftlichen Mitteilung den Auftrag stornieren, soweit der nicht gelieferte Rest der Waren betroffen ist.
4.5. Wird eine Bestellung aufgegeben, ohne dass ausdrücklich ein Preis vereinbart wurde, wird diese Bestellung anhand der zu dem zum Zeitpunkt der Ausführung der Bestellung Gültigen Preisliste des Verkäufers ausgeführt.
4.6. Der Verkäufer kann dem Käufer die Kosten in Rechnung stellen, die dem Verkäufer im Zusammenhang mit der eventuellen Rücksendung und/oder Bearbeitung von Verpackungsmaterial an den Käufer entstanden sind.


5. ZAHLUNGSKONDITIONEN
5.1. Sofern nicht anders vereinbart, muss die Zahlung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Rechnung des Verkäufers auf dem vom Verkäufer angegebenen Bankkonto eingehen. Die Zahlungsfrist ist von wesentlicher Bedeutung, und die Nichtzahlung gilt als wesentliche Vertragsverletzung.
5.2. Gerät der Käufer am Fälligkeitstag gemäß Ziffer 5.1 in Verzug, so hat der Käufer den Betrag, der am Fälligkeitstag nicht beim Verkäufer eingegangen ist, ab dem Fälligkeitstag bis einschließlich zum Tag der tatsächlichen Zahlung zum gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Eine zusätzliche Inverzugsetzung ist hierfür nicht erforderlich. Diese Zinsen können vom Verkäufer gesondert in Rechnung gestellt werden. Der Käufer erstattet dem Verkäufer die vollen Inkassokosten und die damit verbundenen Rechtskosten.
5.3. Bei verspäteter Zahlung einer Rechnung behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Lieferung von Waren aus einem Vertrag zwischen den Parteien aufzuschieben. Verschlechtert sich die finanzielle Lage des Käufers derart, dass nach angemessener Einschätzung des Verkäufers die Fähigkeit des Käufers zur angemessenen Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gefährdet ist, ist der Verkäufer berechtigt, vor der Lieferung eine angemessene Sicherheit oder Vorauszahlung zu verlangen.
5.4. Gerät der Käufer schuldhaft in Zahlungsverzug und geht der Betrag nicht am Fälligkeitstag beim Verkäufer ein, so kann dieser auf schriftliche Aufforderung des Verkäufers einen entsprechenden Teil der vertraglich geschuldeten Lieferungen bis zum Eingang des Betrages zurückhalten.
5.5. Der Käufer leistet alle aufgrund des Vertrags fälligen Zahlungen ohne Abzug, sei es durch Aufrechnung, Gegenforderung, Skonto oder anderweitig, es sei denn, er ist gemäß Ziffer 9.7 dazu berechtigt.


6. LIEFERUNG
6.1. Der Verkäufer liefert und der Käufer nimmt die Waren an der Lieferstelle gemäß dem im Vertrag festgelegten Liefertermin ab. Wenn im Vertrag kein Liefertermin angegeben ist, liefert der Verkäufer die Waren gemäß FCA Incoterms 2020 ("INCOTERMS") an die Produktionsstätte des Verkäufers oder eine andere vom Verkäufer benannte Einrichtung. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den INCOTERMS und den Bedingungen haben die Bedingungen Vorrang.
6.2. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Waren in Teillieferungen zu liefern und in Teillieferungen zu fakturieren, wenn (i) die Teillieferung für den Käufer zumutbar ist und (ii) dem Käufer hierdurch keine wesentlichen zusätzlichen Aufwendungen oder Kosten entstehen.
6.3. Die gelieferte Menge darf um höchstens 10 % von der in der Auftragsbestätigung angegebenen Menge abweichen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die genaue Menge für ihn bei Abgabe des Angebots oder der Annahme von Bedeutung war und diese Bedeutung dem Verkäufer deutlich gemacht wurde. Eine Abweichung der gelieferten Warenmenge von der im Vertrag angegebenen Menge gilt als vom Käufer akzeptiert, es sei denn, der Käufer teilt dem Verkäufer eine solche Überschreitung unverzüglich schriftlich mit. In jedem Fall wird dem Käufer die tatsächlich gelieferte Menge in Rechnung gestellt und ist von ihm zu bezahlen.
6.4. Die vom Verkäufer angegebenen Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich, es sei denn, dass feste Liefertermine oder -fristen vom Verkäufer ausdrücklich bestätigt oder schriftlich vereinbart worden sind. Im Falle eines unverbindlichen Liefertermins haftet der Verkäufer nicht für Schäden, die sich direkt oder indirekt aus einer Lieferverzögerung ergeben. Der Verkäufer wird jedoch alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen unternehmen, um den voraussichtlichen Liefertermin einzuhalten. Verweigert der Käufer entgegen seiner Verpflichtung die Annahme der Waren oder ist eine solche Lieferung aufgrund von Umständen, die dem Käufer zuzurechnen oder von ihm zu vertreten sind, nicht möglich, kann der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte und Rechtsmittel die Lagerung der Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers veranlassen.


7. ÜBERTRAGUNG VON RISIKO UND EIGENTUM
7.1 Die Gefahr der Beschädigung oder des Verlusts der Waren geht mit der Lieferung durch den Verkäufer an den Käufer in Übereinstimmung mit dem zwischen den Parteien schriftlich vereinbarten INCOTERM auf den Käufer über. Wird kein INCOTERM vereinbart, erfolgt der Übergang von Gefahr und Kosten vom Verkäufer auf den Käufer in dem Moment, in dem der Verkäufer seine Waren in seinem Betrieb oder seiner Niederlassung auf das Transportfahrzeug des Käufers oder eines vom Käufer beauftragten Dritten verladen hat. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
7.2 Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrenübergangs geht das Eigentum an den Waren erst dann auf den Käufer über, wenn der Verkäufer die vollständige Zahlung des Preises für die Waren erhalten hat.
7.3 Solange das Eigentum an den Waren nicht auf den Käufer übergegangen ist, ist der Käufer verpflichtet, (i) die Waren nicht zu veräußern, zu übertragen oder zu verpfänden und Dritten keine Rechte oder Eigentumsrechte an den Waren einzuräumen, es sei denn, dies geschieht im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs und gegen Bezahlung oder unter Eigentumsvorbehalt; und (ii) sofern die Waren nicht im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs verarbeitet werden, dafür zu sorgen, dass die Waren als Waren des Verkäufers identifizierbar bleiben. Im Falle eines Verstoßes des Käufers gegen diese Klausel kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer alle Waren, an denen das Eigentum noch nicht übergegangen ist, auf seine Kosten (einschließlich der Kosten für die Deinstallation) an den Verkäufer zurückgibt, und der Käufer muss in vollem Umfang kooperieren, um dem Verkäufer die Abholung dieser Waren zu ermöglichen, und dem Verkäufer (oder seinem Vertreter) freien Zugang zum Standort der Waren gewähren.
7.4 Verarbeitet der Käufer die vom Verkäufer gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, so gilt der Verkäufer als Hersteller und erwirbt unmittelbar das Alleineigentum an den neu hergestellten Erzeugnissen. Erfolgt die Verarbeitung mit anderen Materialien, erwirbt der Verkäufer unmittelbar Miteigentum an den neu hergestellten Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der vom Verkäufer gelieferten Ware zum Rechnungswert der anderen Materialien.
7.5 Der Käufer hat das Recht über die im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang frei zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag fristgerecht nachkommt. Der Käufer tritt bereits jetzt alle Forderungen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Waren, an denen sich der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt vorbehält, an den Verkäufer ab. Hat der Verkäufer im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum erworben, so erfolgt die Abtretung an den Verkäufer nach dem Verhältnis des Wertes der vom Verkäufer in Rechnung gestellten Ware.


8. ANZEIGEN
Alle Vorschläge oder Darstellungen in Bezug auf die Waren (Kataloge, Broschüren, Preislisten, Muster, Werbematerialien usw.), einschließlich möglicher Verwendungszwecke der Waren, die vom Verkäufer in Verkaufs- oder Marketingunterlagen oder in Antworten auf spezifische Anfragen gemacht werden, erfolgen in gutem Glauben, aber es ist allein Sache des Käufers (und seiner Kunden), sich von der Eignung der Waren für einen bestimmten Zweck zu überzeugen. Keinerlei Vorschläge oder Zusicherungen in Bezug auf eine solche mögliche Verwendung sind Bestandteil des Vertrages.


9. PRÜFUNG, MÄNGEL UND ABHILFE
9.1 Das Produkt muss zum Zeitpunkt der Lieferung den Warenspezifikationen des Verkäufers und/oder den Spezifikationen entsprechen, die zwischen Käufer und Verkäufer im Vertrag oder anderweitig ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart, übernimmt der Verkäufer keine weiteren Garantien, auch nicht in Bezug auf Qualität, Beschreibung oder Eignung für einen bestimmten Zweck.
9.2 Der Käufer ist dafür verantwortlich, die Waren bei ihrer Ankunft und vor ihrer Lagerung oder Verwendung zu inspizieren und zu testen. Bei Waren, die zur Weiterverarbeitung bestimmt sind, muss eine Inspektion und Prüfung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung durchgeführt werden.
9.3 Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Lieferung der Ware, schriftlich jeden Mangel mitzuteilen, aufgrund dessen der Käufer behauptet, dass die gelieferte Ware nicht der Spezifikation entspricht und der bei einer angemessenen Prüfung erkennbar sein müsste, oder nach Entdeckung eines Mangels, der bei einer angemessenen Prüfung nicht erkennbar war, innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Werktagen nach der Entdeckung.
9.4 Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelrüge, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei Waren, die zur Weiterverarbeitung bestimmt sind, gilt dies auch dann, wenn sich der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der Weiterverarbeitung gezeigt hat; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Erstattung entsprechender Kosten (‚Wiederherstellungskosten‘).
9.5 Wenn keine Garantie besteht und die Waren zur angemessenen Zufriedenheit des Verkäufers nachgewiesen werden, dass sie nicht der Spezifikation entsprechen, wird der Verkäufer nach seinem Ermessen:
(a) die Waren zu ersetzen und/oder die Dienstleistungen kostenlos zu wiederholen;
(b) den Preis der Waren zurückerstatten; oder
(c) eine ermäßigte Gebühr für solche Waren zu vereinbaren
und dies ist der einzige und ausschließliche Rechtsbehelf des Käufers in Bezug auf die Nichtübereinstimmung mit der Spezifikation. In den Fällen der Ziffer 10.2 bleiben die gesetzlichen Rechte und Rechtsbehelfe des Käufers unberührt. Ist die vom Verkäufer gewählte Art der Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar, kann der Käufer sie verweigern. Das Recht des Verkäufers, eine verbleibende Abhilfe unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Schlägt die Nacherfüllung nach Ziffer 9.4 (a) zweimal fehl, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften das Entgelt mindern oder nach seiner Wahl auch nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.
9.6 Im Falle von Ziffer 9.5 (a)-(b) ist der Käufer auf Verlangen verpflichtet, dem Verkäufer die mangelhafte Ware zur Prüfung zu übergeben, hat aber kein Recht, die Ware an den Verkäufer zurückzusenden. Der Verkäufer erstattet die Transportkosten nach der Überprüfung, wenn die Waren mangelhaft sind. Stellt sich heraus, dass die Waren nicht mangelhaft sind, werden die Transportkosten vom Verkäufer nicht erstattet, und der Käufer hat die notwendigen Transportkosten zu tragen und darüber hinaus angemessene und notwendige Prüfkosten zu erstatten.
9.7 Mängel, die nicht auf fehlerhaftem Material oder fehlerhafter Konstruktion, sondern auf fehlerhafter Anwendung, Lagerung, Zugabe von Materialzusätzen, Abweichung von Anweisungen oder sonstigem vom Käufer zu vertretenden Verhalten beruhen, fallen nicht unter die Gewährleistungspflicht.
9.8 Der Käufer kann gegenüber Forderungen des Verkäufers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.


10. HAFTUNG
10.1 Vorbehaltlich dieser Ziffer 10 haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.2 Der Verkäufer versucht nirgends in diesen Bedingungen, seine Haftung auszuschließen oder einzuschränken in Bezug auf: (a) Tod, Gesundheits- oder Personenschäden; (b) Betrug; (c) grobe Fahrlässigkeit oder (d) rechtswidrige Absicht und (e) jede Angelegenheit, in Bezug auf die es ihm gesetzlich nicht gestattet ist, seine Haftung zu beschränken, insbesondere die Produkthaftung.
10.3 Der Verkäufer haftet nicht bei einfach fahrlässiger Verletzung von nicht wesentlichen Vertragspflichten.
10.4 Der Verkäufer haftet unter keinen Umständen für entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Datenverlust, Reputationsverlust, Verlust des Firmenwerts, indirekte, zufällige, strafende, besondere oder Folgeschäden, unabhängig davon, ob diese Schäden auf unerlaubter Handlung, Garantie, Vertrag oder anderweitig beruhen, selbst wenn der Verkäufer auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde oder sich dessen bewusst ist.
10.5 Der Verkäufer haftet nicht für (End-)Produkte, die der Käufer unter Verwendung der vom Verkäufer gelieferten Waren herstellt oder anderweitig verarbeitet, es sei denn, der Mangel des (End-)Produkts ist auf einen Mangel der Waren zurückzuführen, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen in diesem Vertrag.
10.6 Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer von allen Verlusten, Schäden und Kosten (einschließlich angemessener Anwaltskosten) freizustellen, die schuldhaft im Zusammenhang mit Ansprüchen Dritter, einschließlich Ansprüchen wegen Verletzung geistigen Eigentums, entstehen, die aus dem Verkauf von Waren oder anderen unter Verwendung der Waren hergestellten Waren resultieren und für die der Verkäufer gemäß diesen Bedingungen nicht haftet.
10.7 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Ware. Dies gilt zur Klarstellung nicht für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Ziffer 10.2. Es gilt dann die gesetzliche Verjährungsfrist.


11. REACH
11.1 Der Verkäufer gibt keine Zusicherungen oder Garantien ab, dass die Waren den Anforderungen der REACH-Verordnung (Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (Registration Evaluation Authorisation and Restriction of Chemicals Compliance Regulation) 1907/2006 (in der jeweils gültigen Fassung)) entsprechen oder entsprechen werden, und alle stillschweigenden Garantien hinsichtlich der Einhaltung der REACH-Verordnung ("REACH-Konformität") werden hiermit im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet dem
Käufer gegenüber nicht für die Nichteinhaltung der REACH-Verordnung durch den Verkäufer oder einen Dritten in Bezug auf die Waren; Klausel 10.2 bleibt hiervon unberührt, es sei denn, dies ist auf eine Verletzung der Garantie durch den Verkäufer zurückzuführen.
11.2 Unbeschadet der vorstehenden Ziffer 11.1 garantiert der Verkäufer, dass er sich nach besten Kräften bemüht, die REACH-Konformität der Waren zu erreichen und aufrechtzuerhalten oder zu beschaffen. Die vorstehende Garantie gilt nicht für Stoffe, bei denen es gemäß REACH in der Verantwortung des Käufers liegt, die REACH-Konformität zu erreichen und/oder zu beschaffen, sofern die Nichteinhaltung durch eine Handlung oder Unterlassung des Käufers verursacht wurde.
11.3 Erhält der Verkäufer eine schriftliche Mitteilung von einer zuständigen Behörde oder entscheidet er nach vernünftigem Ermessen, dass eine der Waren nicht REACH-konform ist oder sein wird, muss er den Käufer innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich informieren.
11.4 Der Verkäufer kann jederzeit auf oder nach Unterrichtung des Käufers gemäß Ziffer 11.3 alle weiteren Lieferungen der betreffenden Waren aussetzen und/oder den Vertrag in Bezug auf die betreffenden Waren kündigen.
11.5 Der Käufer sichert dem Verkäufer zu, dass er unverzüglich die Informationen zur Verfügung stellt, die von Zeit zu Zeit in angemessener Weise benötigt werden, um die REACH-Konformität der Waren zu erhalten und aufrechtzuerhalten, und dass er seinen Verpflichtungen gemäß REACH nachkommen wird.


12. VERTRAULICHKEIT
Jede Vertragspartei verpflichtet sich hiermit, zu keinem Zeitpunkt die Bedingungen des Vertrags weiterzugeben oder Informationen in Bezug auf das Geschäft der anderen Vertragspartei oder sonstige Informationen, die sie von der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit dem Vertrag erhalten hat und die vertraulicher oder geschützter Natur sind, für andere als die in diesen Bedingungen ausdrücklich vorgesehenen Zwecke zu verwenden, vorausgesetzt, dass der Verkäufer diese Informationen an eine Partei weitergeben kann, an die er diesen Vertrag ganz oder teilweise abtritt oder überträgt.


13. GEISTIGES EIGENTUM
13.1 Durch den Kauf von Waren erwirbt der Käufer keine Rechte an bestehendem oder künftigem geistigem Eigentum an oder im Zusammenhang mit den Waren, einschließlich (ohne Einschränkung) aller Marken, Urheberrechte, Patente oder Rechte an Mustern und Modellen und, sofern dieses geistige Eigentum eintragungsfähig ist, unabhängig davon, ob es eingetragen ist oder nicht.
13.2 Der Käufer darf den Namen, das Logo oder andere Identifikationszeichen des Verkäufers nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers zu Werbe- oder Reklamezwecken verwenden.
13.3 Wenn die Waren nach der Spezifikation oder dem Entwurf des Käufers hergestellt wurden, hat der Käufer den Verkäufer von allen Verlusten, Haftungen, Kosten, Ansprüchen, Forderungen, Ausgaben und Gebühren (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Rechts- und andere professionelle Gebühren), Klagen, Verfahren, Urteilen und Schäden freizustellen und schadlos zu halten, die dem Verkäufer aus oder im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums Dritter entstehen, wenn eine solche Haftung als Folge der vom Käufer gelieferten Spezifikation oder einer Änderung der Spezifikation entsteht. Der Käufer kann sich (teilweise) von der Haftung befreien, indem er nachweist, dass der Verkäufer (teilweise) für die vorgenannten Kosten verantwortlich ist.


14. KÜNDIGUNG
14.1 Ohne Einschränkung seiner sonstigen Rechte oder Rechtsmittel kann der Verkäufer diesen Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Käufer kündigen, wenn:
(a) der Käufer einen wesentlichen Verstoß gegen den Vertrag begeht und (falls ein solcher Verstoß behebbar ist) diesen Verstoß nicht innerhalb von 30 Tagen nach schriftlicher Aufforderung an den Käufer behebt;
(b) der Käufer Schritte oder Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Eintritt in die Zwangsverwaltung, der vorläufigen Liquidation oder einem Vergleich oder einer Vereinbarung mit seinen Gläubigern (außer im Zusammenhang mit einer solventen Restrukturierung), der Liquidation (freiwillig oder auf gerichtliche Anordnung, außer zum Zweck einer solventen Restrukturierung), der Einsetzung eines Konkursverwalters für eines seiner Vermögenswerte oder der Einstellung seiner Geschäftstätigkeit unternimmt oder, falls der Schritt oder die Maßnahme in einer anderen Rechtsordnung vorgenommen wird, im Zusammenhang mit einem entsprechenden Verfahren in der betreffenden Rechtsordnung;
(c) der Käufer seinen vertragsrelevanten Geschäftsbetrieb ganz oder zu einem wesentlichen Teil aussetzt, auszusetzen droht, einstellt oder einzustellen droht, so dass die angemessene Erfüllung der Ansprüche des Verkäufers aus dem Vertrag gefährdet ist; oder
(d) sich die finanzielle Lage des Käufers so weit verschlechtert, dass nach vernünftiger Einschätzung des Verkäufers die Fähigkeit des Käufers, seine vertraglichen Verpflichtungen angemessen zu erfüllen, gefährdet ist, und der Käufer sich weigert, die Maßnahmen gemäß Ziffer 5.3 zu ergreifen.
14.2 Ohne Einschränkung seiner sonstigen Rechte oder Rechtsbehelfe kann der Verkäufer die Lieferung der Waren aus dem Vertrag aussetzen, wenn der Käufer schuldhaft einem der in Ziffer 14.1. Das gleiche Recht steht dem Verkäufer zu, wenn er aus Gründen, die nach Vertragsschluss eingetreten sind, vernünftigerweise annehmen muss, dass der Käufer von einem dieser Ereignisse betroffen sein wird. Das Recht, die Lieferung der Waren auszusetzen, entfällt, wenn die Gegenleistung erbracht oder eine Sicherheit für sie geleistet wird.
14.3 Bei Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich alle ausstehenden unbezahlten Rechnungen und Zinsen zu zahlen; für gelieferte Waren, für die keine Rechnung vorgelegt wurde, hat der Verkäufer eine Rechnung vorzulegen, die vom Käufer sofort nach Erhalt zu zahlen ist.
14.4 Die Beendigung oder das Erlöschen des Vertrags, wie auch immer es zustande kommt, berührt nicht die Rechte und Rechtsmittel der Parteien, die zum Zeitpunkt der Beendigung oder des Erlöschens entstanden sind, einschließlich des Rechts, Schadenersatz für eine Vertragsverletzung zu verlangen, die zum Zeitpunkt der Beendigung oder des Erlöschens bestand.
14.5 Alle Bestimmungen des Vertrages, die ausdrücklich oder stillschweigend dazu bestimmt sind, bei oder nach Beendigung oder Ablauf des Vertrages in Kraft zu treten oder fortzubestehen, bleiben in vollem Umfang in Kraft und wirksam.


15. DATENSCHUTZ
Alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person ("Personenbezogene Daten"), die zwischen den Parteien ausgetauscht werden, sind von der offenlegenden Partei zu erheben und vom Empfänger in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgesetzen und diesen Bedingungen zu verarbeiten. Hat der Empfänger seinen Sitz außerhalb der EU/des EWR in einem Land, das kein von der Europäischen Kommission anerkanntes angemessenes Datenschutzniveau bietet, ergreifen die Parteien die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personenbezogene Daten gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen übermittelt werden; zu diesem Zweck kann jede Partei verlangen, dass die Parteien EU-Standardvertragsklauseln zwischen den Parteien abschließen, sofern keine andere gültige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Personenbezogener Daten besteht.


16. EINHALTUNG DER HANDELSBESTIMMUNGEN
Der Käufer gewährleistet und sichert zu, dass weder diese Lieferung der Waren noch eine spätere Lieferung der Waren (oder von Gegenständen, in die Waren eingebaut wurden) durch den Käufer an einen Dritten dazu führt, dass der Verkäufer oder seine verbundenen Unternehmen gegen geltende Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Vorschriften der UN, der EU, des Vereinigten Königreichs und der USA) verstoßen. Die Nichteinhaltung dieser Klausel durch den Käufer stellt eine nicht behebbare wesentliche Verletzung dieser Vereinbarung dar, die eine sofortige Kündigung des Vertrages ermöglicht. Der Käufer hat den Verkäufer von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Kosten (einschließlich Anwaltsgebühren) und Ausgaben freizustellen, die dem Verkäufer infolge eines Verstoßes des Käufers gegen diese Klausel entstehen oder ihm zugesprochen werden.
Der Käufer ist für die Einhaltung aller Gesetze und Vorschriften bezüglich Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Waren verantwortlich.


17. GEWALT MAJEURE
17.1 Der Verkäufer ist weder vertragsbrüchig noch haftet er für die verspätete Erfüllung oder Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, die auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen sind. "Höhere Gewalt" bezeichnet alle Umstände oder Ereignisse, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle des Verkäufers liegen, unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar waren oder nicht, und aufgrund derer der Verkäufer seine Verpflichtungen nicht in angemessener Weise erfüllen oder ausführen kann, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: (a) höhere Gewalt, Überschwemmung, Dürre, Erdbeben oder andere Naturkatastrophen; (b) Epidemien oder Pandemien; (c) Terroranschläge, Krieg, Aufruhr oder zivile Unruhen, bewaffnete Konflikte, Verhängung von Sanktionen, Embargo oder Abbruch der diplomatischen Beziehungen; (d) Streiks, Aussperrungen oder andere Handelsstreitigkeiten (unabhängig davon, ob Mitarbeiter des Verkäufers daran beteiligt sind oder nicht); (e) Feuer, Maschinenausfall, Transportverzögerungen oder -unterbrechungen, Explosionen oder Unfälle; (f) staatliche Beschränkungen oder Vorschriften, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Auferlegung von Ausfuhrbeschränkungen, -quoten oder -verboten; (g) Lieferverzögerungen seitens der Zulieferer des Verkäufers oder der Beschaffung geeigneter Materialien oder Nichterfüllung seitens der Zulieferer oder Subunternehmer des Verkäufers oder Nichtlieferung oder Lieferverzögerung von Rohstoffen oder Halbfertigprodukten, soweit der Verkäufer nicht dafür verantwortlich ist, und (h) Unterbrechung oder Ausfall von Versorgungsleistungen.
17.2 Tritt ein Ereignis Höherer Gewalt ein, hat der Verkäufer den Käufer so schnell wie möglich zu benachrichtigen, und die Leistung des Verkäufers wird für die Dauer des Ereignisses Höherer Gewalt ausgesetzt. Dauert das Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von drei (3) aufeinanderfolgenden Monaten an (oder wird dies vom Verkäufer vernünftigerweise erwartet), ist der Verkäufer berechtigt, den gesamten Vertrag oder den betroffenen Teil (sofern dies für den Käufer zumutbar ist) ohne jegliche Haftung gegenüber dem Käufer zu kündigen. Der Verkäufer ist in keinem Fall verantwortlich oder haftbar für eine Nichterfüllung oder Verzögerung bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag, die direkt oder indirekt auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist.


18. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSBARKEIT, STREITBEILEGUNG
18.1 Alle Angebote, Kostenvoranschläge, Auftragsbestätigungen und Verträge unterliegen deutschem Recht und werden nach diesem ausgelegt. Erfüllungsort ist, sofern in einem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, Ludwigshafen, Deutschland.
18.2 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag ergeben, werden Käufer und Verkäufer zunächst versuchen, durch Konsultation und Verhandlung in gutem Glauben und im Geiste gegenseitiger Zusammenarbeit zu lösen. Alle Streitigkeiten, die nicht gütlich beigelegt werden können, unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte in Ludwigshafen, Deutschland. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, den Käufer vor jedem anderen zuständigen Gericht zu verklagen.
18.3 Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung auf Angebote, Bestätigungen oder Verträge. Dieser Abschnitt ist nicht so auszulegen oder zu interpretieren, dass er das Recht des Verkäufers oder des Käufers einschränkt, nach geltendem Recht Unterlassungsansprüche oder andere billigkeitsrechtliche Ansprüche geltend zu machen oder Maßnahmen zu ergreifen, um seine Rückgriffsmöglichkeiten auf die andere Partei zu wahren.


19. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
19.1 Hinweis
Alle Mitteilungen, die von einer der Parteien gemäß diesen Bedingungen an die andere Partei gemacht werden müssen oder dürfen, müssen schriftlich erfolgen und an die Adresse der anderen Partei gerichtet sein, die auf der Bestellung angegeben ist, oder in Übereinstimmung mit den anderen Vertragsdaten, die eine der Parteien der anderen von Zeit zu Zeit zur Verfügung stellt, und persönlich zugestellt oder per Einschreiben, Kurier oder E-Mail versandt werden. Eine Mitteilung gilt als zugestellt: bei persönlicher Übergabe, wenn sie an der oben genannten Adresse abgegeben wird; bei Versand per Einschreiben drei Werktage nach der Aufgabe zur Post, sofern der Empfänger nicht das Gegenteil nachweist; bei Versand per Kurier an dem Tag und zu dem Zeitpunkt, an dem der Zustellungsbeleg des Kuriers unterzeichnet wird; oder bei Versand per E-Mail, wenn die die Mitteilung versendende Partei innerhalb der üblichen Geschäftszeiten eine Bestätigung der Zustellung durch den Server erhält, andernfalls am nächsten Geschäftstag.
19.2 Verhältnis der Parteien zueinander
Keine Bestimmung dieser Bedingungen oder eines Dokuments, auf das in einem der Dokumente Bezug genommen wird, oder eine von den Parteien in Betracht gezogene Vereinbarung ist so auszulegen, dass eine Partnerschaft zwischen den Parteien zu irgendeinem Zweck begründet wird, und keine Partei ist befugt oder ermächtigt, die andere Partei zu binden oder ihr Verpflichtungen zu Gunsten Dritter aufzuerlegen.
19.3 Abtretung von Rechten
Keine Partei darf den Vertrag, Rechte oder Ansprüche aus dem Vertrag oder Teile davon ohne die schriftliche Zustimmung der anderen Partei abtreten, mit der Ausnahme, dass der Verkäufer den Vertrag, Rechte oder Ansprüche aus dem Vertrag oder Teile davon ohne die Zustimmung des Käufers an (i) ein verbundenes Unternehmen der DIC-Gruppe oder (ii) einen Dritten abtreten darf, wenn eine solche Abtretung oder Übertragung im Zusammenhang mit der Übertragung des gesamten oder eines wesentlichen Teils des Geschäfts des Verkäufers steht, auf das sich der Vertrag bezieht. Eine hiernach erteilte Zustimmung entbindet die abtretende Partei nicht von ihren Verpflichtungen und Verbindlichkeiten aus dem Vertrag.
19.4 Lücken und partielle Nichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder eine Lücke aufweisen, so wird die Wirksamkeit bzw. Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Nichtige oder unwirksame Bestimmungen sind durch eine Auslegung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.
19.5 Abweichungen
Keine Änderung oder Abweichung von diesen Bedingungen und/oder dem Vertrag ist zwischen Käufer und Verkäufer wirksam, es sei denn, es handelt sich um eine schriftliche Vereinbarung, die ausdrücklich als solche bezeichnet und ordnungsgemäß im Namen beider Parteien unterzeichnet ist.